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AGB'S

ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN

1. Vertragsumfang und Gültigkeit

Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Bestellungen von Vulcascot bei ihren Lieferanten. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten. Diese Geschäftsbedingungen können nur durch ausdrückliche schriftliche und eigenhändig unterfertigte Erklärung durch vertretungsbefugte Organe unseres Unternehmens ausgeschlossen werden. Keinesfalls Geltung und Anwendung finden die Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner, die ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 

2. Vertragsabschluss

Bestellungen von Vulcascot bedürfen der Schriftform. Diese ist auch bei Bestellung mittels elektronischer Datenübertragung erfüllt. Der Lieferant ist verpflichtet, den von Vulcascot erteilten Auftrag innerhalb von 10 Werktagen durch unterschriebenen Gegenbrief anzunehmen, sofern der Auftrag nicht innerhalb dieser Frist erfüllt wird. Bei Bestellungen mittels elektronischer Datenübertragung ist eine Bestätigung mittels elektronischer Datenübertragung ausreichend.

 

3. Preise

Es gelten ausschließlich die im Bestellform angeführten Preise. Diese sind Fixpreise inklusive Umsatzsteuer und können wegen wesentlichen Änderungen der Verhältnisse nicht zum Nachteil von Vulcascot geändert werden. Zahlungen erfolgen binnen 30 Tagen nach Rechnungslegung mit 3% Skonto oder binnen 90 Tagen. Mit Gegenforderungen kann aufgerechnet werden. Zahlungen durch Vulcascot bedeuten keine Anerkennung der Ordnungsmäßigkeit der Lieferung.
Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen von 4% p.A. verrechnet.

 

4. Lieferung und Versand

In der Bestellung angegebene Liefertermine sind bindend. Bei Erkennbarkeit von Umständen, die der fristgerechten Lieferung entgegenstehen, wird der Lieferant Vulcascot unverzüglich benachrichtigen. Das Ausbleiben von Unterlagen, die von Vulcascot zur Verfügung zu stellen sind, kann Lieferverzögerungen nur rechtfertigen, wenn der Lieferant diese Unterlagen trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.

Der Lieferant hat die Art der Versendung der Ware und das Transportmittel im Einvernehmen mit Vulcascot auszuwählen und dabei die für Vulcascot günstigere Transportmöglichkeit vorzuschlagen. Er hat allfällige Transportgenehmigungen einzuholen. Verpackungen haben den österreichischen Sicherheits-, Verpackungs- und Gefahrgutvorschriften zu entsprechen, sodass Transportschäden tunlichst vermieden werden. In den Transportpapieren sind neben der Versandanschrift auch die Bestellangaben anzugeben. Bezugnehmende Papiere sind anzuschließen. Der Lieferant ist zu Teillieferungen grundsätzlich nur mit schriftlicher Zustimmung von Vulcascot berechtigt. Bei Lieferverzug hat Vulcascot unter Ausschluss des richterlichen Mäßigungsrechtes Anspruch auf einen pauschalierten Verzugsschaden von 5% des Lieferwertes pro vollendeter Woche, höchstens aber 20%. Weitergehende gesetzliche Ansprüche werden vorbehalten. Die Gefahr geht erst mit Übergabe an Vulcascot bzw. deren Kunden über.

 

5. Rücktrittsrecht

Bei Überschreitung der Lieferzeit kann Vulcascot ohne Setzung einer Nachfrist vom betreffenden Auftrag zurücktreten. Bei Vereinbarung eines Fixtermins gilt der Vertrag mit Überschreitung des Fixtermins aufgelöst, sofern nicht Vulcascot binnen 14 Tagen Vertragserfüllung fordert. Die Vereinbarung eines pauschalierten Verzugsschadens in Punkt 4 findet entsprechende Anwendung. Vulcascot kann auch aus wichtigem Grund vom Vertrag zurücktreten; insbesondere wenn sich der Lieferant der Geltung dieser Einkaufsbedingungen nicht uneingeschränkt unterwirft, gegen den Lieferanten ein Konkursantrag gestellt wird oder die Voraussetzungen eines solchen vorliegen oder er seiner Nachbesserungs- oder Austauschpflicht nicht innerhalb einer schriftlich gesetzten, angemessenen Frist nachkommt.

 

6. Gewährleistung

Für die gelieferten Produkte garantiert der Lieferant für die Dauer von 36 Monaten ab Ablieferung die Funktionsfähigkeit, die wirtschaftliche und technische Brauchbarkeit.

Der Lieferant leistet Gewähr für Konstruktions-, Herstellungs- oder Materialfehler, Haltbarkeit sowie für Rechte Dritter (einschließlich Patent- und sonstiger Schutzrechte) an den Waren, sofern er die Mängelfreiheit bei Übergabe nicht beweisen kann. Vulcascot hat Mängel binnen 12 Tagen ab Erkennbarkeit zu rügen, bei Direktlieferungen an Kunden von Vulcascot binnen 60 Tagen. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen Vulcascot mit der Maßgabe zu, dass sie nach eigener Wahl vom Lieferanten auf dessen Kosten Verbesserung oder Ersatzlieferung verlangen kann. Hinsichtlich dieser Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen. Ist beides unzumutbar, kann Vulcascot Aufhebung des Vertrages fordern. Ohne Zustimmung von Vulcascot ist Mängelbehebung durch Dritte unzulässig. Die Rechte auf Zurückbehaltung des Kaufpreises bis zur mängelfreien Lieferung und auf Schadenersatz bleiben unberührt. Bei Unbrauchbarkeit der Leistung findet die Vereinbarung des pauschalierten Schadenersatzes in Punkt 4 eine entsprechende Anwendung. Der Lieferant hat bis zum Ende der Gewährleistungsfrist Haftpflichtversicherungsschutz in branchenüblicher Höhe zu unterhalten und Vulcascot auf Verlangen nachzuweisen.

 

7. Geheimhaltung

Der Lieferant wird alle von Vulcascot erhaltenen Informationen vertraulich behandeln, sofern diese ihm nicht bei Erteilung der Bestellung bereits bekannt waren oder er anderwertig von ihnen Kenntnis erlangt hat. Von Vulcascot übergebene Unterlagen belieben deren Eigentum und sind nach Durchführung der Bestellung vollständig zurückzugeben.

 

8. Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Eine unwirksame Bestimmung wird automatisch durch die Bestimmung ersetzt, die ihrem wirtschaftlichen Gehalt am nächsten kommt. Die Verträge unterliegen materiellem österreichischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der internationalen Verweisungsnormen. Als Gerichtsstand wird, unbeschadet der Höhe des Streitwertes, soferne nicht eine inprorogable Zuständigkeit vorliegt, ausschließlich das Bezirksgericht für Handelssachen in Wien vereinbart.

ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN

1. Vertragsumfang und Gültigkeit

Diese Verkaufsbedingungen gelten für alle Geschäfte von Vulcascot mit Kunden. Sie gelten ohne neuerliche Vereinbarung auch für Folgeverträge. Diese Geschäftsbedingungen können nur durch ausdrückliche schriftliche und eigenhändig unterfertigte Erklärung durch vertretungsbefugte Organe unseres Unternehmens ausgeschlossen werden. Keinesfalls Geltung und Anwendung finden die Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner, die ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 

2. Vertragsabschluss

Angebote von Vulcascot sind freibleibend und können bis zum Zugang der Annahmeerklärung zurückgenommen werden. Auch nach Vertragsabschluss kann Vulcascot etwaige Schreib- oder Rechenfehler korrigieren. Stornierungen durch den Besteller sind nur mit Zustimmung von Vulcascot möglich. Punkt 9 findet entsprechend Anwendung.

 

3. Preise

Ohne abweichende Vereinbarung sind die im Anbot oder Bestellformular angeführten Preise Nettopreise ab Werk. Erhöhungen des Einkaufspreises der Ware zwischen Bestellung und Rechnungslegung berechtigen Vulcascot zur Erhöhung des Verkaufspreises um denselben Betrag. Vulcascot ist berechtigt, nach Teillieferung Teilrechnungen zu legen.

 

4. Zahlungsbedingungen

Zahlungen sind binnen 14 Tagen ab Rechnungslegung bar oder durch Überweisung ohne Abzüge, Skonti oder Rücklässe spesenfrei zu leisten. Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Aufrechnung ist nur mit rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Unabhängig von der Widmung der Zahlung kann Vulcascot diese auch auf ältere Rechnungen, Zinsen oder Kosten verbuchen. Vereinbart werden Verzugszinsen von 12% p.A. Bei Verzug mit der Bezahlung einer Teilrechnung wird der gesamte Preis sofort fällig und Vulcascot ist bis zu dessen Begleichung nicht zu weiteren Leistungen verpflichtet. Diesfalls kann Vulcascot auch von einzelnen oder sämtlichen Verträgen zurücktreten.

 

5. Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung (inklusive Zinsen und Rechtsverfolgungskosten) im Eigentum von Vulcascot; sie darf ohne deren schriftliche Zustimmung nicht verpfändet werden. Bei Verarbeitung oder Vermischung erwirbt Vulcascot Miteigentum an der neuen Sache. Bei Weiterveräußerung der Ware gilt der Erlös bzw. die Kaufpreisforderung als an Vulcascot abgetreten. Der Besteller wird den Erlös bei gesonderter Verwahrung unverzüglich an Vulcascot abführen bzw. seinen Abnehmer von der Forderungsabtretung verständigen. Während aufrechten Eigentumsvorbehalts wird der Besteller die Ware auf seine Kosten instand halten. Bei vertragswidrigem Verhalten wie Zahlungsverzug ist Vulcascot berechtigt, die Waren ohne vorherige Ankündigung auf Kosten des Bestellers zurückzuholen. Dies bedeutet keinen Vertragsrücktritt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.

 

6. Lieferung

Vulcascot ist bestrebt, vereinbarte Liefertermine einzuhalten. Angemessene Lieferfristüberschreitungen gelten als vom Besteller genehmigt. Ein Fixgeschäft bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung. Bei Lieferung auf Abruf gilt die Ware spätestens 3 Monate nach Bestellung als abgerufen. Bei höherer Gewalt wie behördlichen Eingriffen, Arbeitskonflikten oder Ausfall eines schwer ersetzbaren Zulieferanten verlängert sich die Lieferfrist entsprechend; Vulcascot kann diesfalls auch vom Vertrag zurücktreten. Die Ware reist auf Gefahr des Bestellers. Die Art der Versendung bestimmt Vulcascot. Erforderliche Genehmigungen sind vom Besteller zu erwirken. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch und auf Kosten des Bestellers. Bei Annahmeverzug oder Säumigkeit des Bestellers mit Mitwirkungspflichten kann Vulcascot ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Punkt 9 findet (auch auf Mehrkosten) entsprechend Anwendung.

 

7. Gewährleistung

Die Gewährleistungspflicht beträgt 6 Monate. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit nach § 924 ABGB wird ausgeschlossen. Der Besteller hat die Ware unverzüglich auf Mängel zu untersuchen und Mängel oder behauptete unvollständige Ausführung Vulcascot binnen 7 Tagen ab Erkennbarkeit schriftlich mitzuteilen. Anderenfalls gilt die Ware als genehmigt.
Vulcascot leistet keine Gewähr für Mängel aus unsachgemäßer Verwendung bei nicht zuvor von Vulcascot genehmigten Reparaturen, bei Einhaltung der Ö-Normen oder im Zahlungsverzug des Bestellers. Aufgetretene Mängel sind Vulcascot mitzuteilen. Diese kann die bekannt gegebenen Mängel innerhalb einer angemessenen Nachfrist nach ihrer Wahl selbst oder durch Dritte beheben lassen. Austausch oder Verbesserung verlängern die Gewährleistungsfrist nicht.
Ist Vulcascot Händler der von ihr vertriebenen Waren, beschränkt sich die Gewährleistungspflicht auf die Abtretung der Vulcascot gegen ihren Lieferanten zustehenden Ansprüche.

 

8. Sonstige Haftung

Vulcascot haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit, den Ersatz von Folgeschäden und reinen Vermögensschäden, entgangenen Gewinn und für Schäden aus Ansprüchen Dritter. Sie haftet nicht für Schäden, die durch Verschulden von Unterlieferanten oder sonstiger für Vulcascot tätiger Personen entstehen. Die Höhe eines allfälligen Anspruchs wird auf den jeweiligen Nettoauftragswert der von Vulcascot zu erbringenden Leistungen beschränkt. Vulcascot haftet nicht für Schäden, deren Eintritt der Besteller durch ihm zumutbare Maßnahmen wie widmungs- und vertragskonforme Verwendung der Waren oder Beachtung von Gebrauchsanleitungen oder Durchführung empfohlener Eingangsprüfungen verhindern hätte können. Der Besteller wird diese Verpflichtung auf seine Vertragspartner übertragen und dafür Sorge tragen, dass entsprechende Warn- und Sicherheitshinweise auf den Waren und Maschinen angebracht werden.

 

9. Schadenersatz bei Vertragsrücktritt

Bei Vertragsrücktritt des Bestellers aus nicht von Vulcascot zu vertretenen Gründen kann Vulcascot einen pauschalierten, nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegenden Schadenersatz von 30% des Nettoauftragswertes verlangen. Gleiches gilt, wenn Vulcascot aus vom Besteller zu vertretenden Gründen vom Vertrag zurücktritt. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

 

10. Geheimhaltung

Jede Vertragspartei wird vertrauliche Informationen und Unterlagen der anderen Vertragspartei über das Ende der Vertragsbeziehung hinaus geheim halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich – weder aufzeichnen noch verwerten oder an Dritte weitergeben.

 

11. Gerichtsstand, Anzuwendendes Recht

Die Verträge unterliegen materiellem österreichischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der internationalen Verweisungsnormen.
Als Gerichtsstand wird, unbeschadet der Höhe des Streitwertes, soferne nicht eine inprorogable Zuständigkeit vorliegt, ausschließlich das Bezirksgericht für Handelssachen in Wien vereinbart.

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